Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

UrhG § 66 Anonyme und pseudonyme Werke

UrhG § 66 Anonyme und pseudonyme Werke

[ Auszug: (1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der S ... ]